COVID-19 Unterstützungen: Überblick und Beantragung

(Stand 4.1.2021)

Nachfolgend dürfen wir einen groben Überblick über die COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Verfügung stellen.

Sehr gerne steht Ihnen das Team der SOT Graz und der SOT Libertas Wien zur Seite, um individuelle Analysen und Überlegungen zu Investitions- oder Corona-Hilfsmaßnahmen anzustellen sowie die Finanzierung durchzurechnen und zu planen.

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Corona Investitionsprämie

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws-Investitionsprämie ein Förderungsprogramm konzipiert, welches einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebsstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet.

Beantragung und mehr Infos dazu unter folgendem aws-Link:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Eine umfangreiche Fragensammlung mit Antworten finden Sie bei den FAQ des aws (Stand 24.11.2020):

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_24.11.2020_-_clean_barrierefrei.pdf

Die Beantragung erfolgt online über die aws-Website. Zur Vorbereitung auf die Antragstellung wurde unter dem folgenden Link eine Vorschau auf das Antragsformular der AWS zur Verfügung gestellt:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20200831_aws_Investitionspraemie_Antragsformular.pdf

 

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020

Seit dem 1. Oktober 2020 kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Kurzarbeitsmodell der Phase 3 beantragt werden.

In dieser Phase beträgt die Ausfallzeit mindestens 20 % und maximal 70 % (in Ausnahmefällen 90 %) der Arbeitszeit vor Kurzarbeit. Für Unternehmen im Lockdown ist in den Monaten des Lockdowns ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90 % möglich.

Weitere wichtige Informationen zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe unter folgendem ams-Link:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

Eine umfangreiche Fragensammlung mit Antworten finden Sie bei den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend (Stand 03.12.2020):

https://www.bmafj.gv.at/dam/jcr:42935d4a-ab8f-4cf0-a376-9bb2a7248553/FAQ_Kurzarbeit_3.12.2020.pdf

aws Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“

Im Rahmen des 15 Milliarden Euro-Hilfsfonds der Regierung wurde die aws Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut.

Die unmittelbar umgesetzten Neuerungen beinhalten eine 100 % Garantiequote für Kredite bis EUR 500.000 und eine 90 %ige Garantiequote für Kreditbeträge bis EUR 27,7 Mio. Dabei werden die von der EU ermöglichten temporären beihilfenrechtlichen Erleichterungen bundeseinheitlich genutzt.

Mit 15.12.2020 sind die Richtlinien für die aws Überbrückungsgarantien ausgelaufen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinienverlängerung können weiterhin Anträge über den aws Fördermanager gestellt werden. Garantiezusagen sind aber nach Genehmigung der Richtlinienverlängerung wieder möglich.

Beantragung und mehr Infos dazu unter folgendem aws-Link:

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

Fixkostenzuschuss

Mit dem Fixkostenzuschuss werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die auf Grund  der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, gewährt. Der Fixkostenzuschuss wird in zwei Phasen aufgeteilt.

Phase I:

Die Fixkosten werden für den Zeitraum 16. März bis 15. Juni 2020 ermittelt, wenn für die Berechnung des Umsatzausfalls das 2. Quartal 2020 mit dem 2. Quartal 2019 verglichen wird. Alternativ können bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume ausgewählt werden (aus 16.3.-15.4., 16.4.-15.5., 16.5.-15.6., 16.6.-15.7., 16.7.-15.8., 16.8.-15.9.2020), um den Umsatzausfall und die Fixkosten-Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Der Fixkostenzuschuss beträgt mindestens EUR 500, ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:

40 bis 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung

60 bis 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung

80 bis 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Seit 19. November 2020 kann nur mehr die 3. Tranche (der gesamte Fixkostenzuschuss) beantragt werden. Hierzu werden die endgültigen Daten des Rechnungswesens benötigt. Anträge zur 3. Tranche müssen jedenfalls vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.

 

Phase II:

Seit 23. November 2020 kann der „Fixkostenzuschuss II 800.000“ beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss II ist mit EUR 800.000 begrenzt. Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall, wobei der Umsatzausfall mindestens 30% betragen muss.

Der Fixkostenzuschuss der Phase II muss in zwei Tranchen beantragt werden.

Die Auszahlung der ersten Tranche kann vom 23. November 2020 bis spätestens
30. Juni 2021 beantragt werden. Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses.

Die Auszahlung der zweiten Tranche kann vom 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 20% sowie allfällige Korrekturen.

Der „Fixkostenzuschuss II 800.000“ wird für bis zu 10 Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt (16.09.-30.09., 01.10.-31.10., 01.11.-30.11., usw.). Die Betrachtungszeiträume müssen entweder zeitlich zusammenhängen oder aus zwei Blöcken von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Der Betrachtungszeitraum muss nicht an den Fixkostenzuschuss I anknüpfen.

Wird ein Zuschuss von höchstens EUR 36.000 beantragt, muss dieser Antrag in der ersten Tranche nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Wird im Rahmen der Pauschalierung ein Ersatz beantragt, kann der Unternehmer beide Tranchen selbst einreichen.

Verlustersatz:

Für den Fixkostenzuschuss Phase II wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten, es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Beide Varianten können nicht kumuliert werden. Vor Beantragung ist abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Wurde bereits ein FKZ 800.000 beantragt, kann in den Verlustersatz gewechselt werden.

Einen Überblick zu Verlustersatz und FKZ 800.000 finden Sie im Factsheet der Wirtschaftskammer:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Factsheet_Verlustersatz.pdf

Weitere Details und Antworten zu den wichtigsten Fragen finden Sie auf:

www.fixkostenzuschuss.at.

Lockdown-Umsatzersatz

Der Lockdown-Umsatzersatz für von der Verlängerung des Lockdown ab 7. Dezember 2020 (Betretungsverbot) betroffene Unternehmen kann seit dem 16. Dezember 2020 über FinanzOnline beantragt werden. Der Umsatzersatz beträgt 50 % vom Vergleichszeitraum Dezember 2019 und berechnet sich automatisch anhand der hinterlegten Steuerdaten (UVA).

Der Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. Dezember 2020 kann bis 20. Jänner 2021 beantragt werden.

Eine umfangreiche Fragensammlung mit Antworten finden Sie bei den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen (Stand 30.12.2020):

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:4a7e31e1-977e-4129-ad56-c734dfb0210b/Informationen%20zum%20Umsatzersatz.pdf

Unterstützung von vom Lockdown indirekt Betroffenen

Um die finanziellen Folgen des Lockdowns für indirekt betroffene Unternehmen im November und Dezember abzufedern, hat die Bundesregierung gemeinsam mit der Wirtschaftskammer ein Kompensationsmodell ausgearbeitet. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Mindestens 50 % Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben.
  • Im Betrachtungszeitraum mindestens 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019).
  • Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Die Beantragung für die indirekt betroffenen Unternehmen wird laut Information des Finanzministeriums ab Ende Jänner 2021 über FinanzOnline möglich sein.

COVID-Paket für Start-ups

Der Covid-Start-up-Hilfsfonds sowie der Venture Capital Fonds sind Bestandteil des von der Bundesregierung präsentierten Covid-Pakets für Start-ups.

Die Auswirkungen der Corona-Krise haben auch die österreichischen Start-ups stark getroffen: Verzögerungen in der Produktion und Entwicklung, aber auch Unterbrechungen in Lieferketten und die Unsicherheiten in ganzen Branchen stellen die innovativen Klein- und Kleinstunternehmen vor Herausforderungen. Besonders Start-ups können hier in Finanzierungs- und Liquiditätsprobleme geraten.

Mit diesem Covid-Start-up-Hilfsfonds bekommen innovative Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Das bedeutet, bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von Investorinnen oder Investoren von mindestens EUR 10.000,-, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden.

Aufgrund der großen Nachfrage nach Förderungen aus dem Start-up Hilfsfonds wurden die vorgesehenen Budgetmittel bereits vollständig ausgenutzt. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.

Mehr Infos dazu unter folgendem aws-Link: https://www.aws.at/aws-eigenkapital/covid-start-up-hilfsfonds/

Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen

Mit dem Comeback Zuschuss wird es unabhängigen Filmproduktionsunternehmen ermöglicht, COVID-19 bedingt unterbrochene oder verschobene Dreharbeiten von Kino- und TV-Produktionen fortzusetzen zu können.

Eine Antragstellung ist bis längstens 30.6.2021 möglich.

https://www.aws.at/comeback-zuschuss/

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