COVID-19-Ratenzahlungsmodell ab April 2021

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„COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ ab April 2021

Durch das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz („StMG“) soll die Zahlungsfrist für die bis 15.1.2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für bis Ende Februar 2021 noch fällig werdende Abgaben auf den 31.3.2021 verlängert werden. Nun wurde zusätzlich auch eine Regelung für den Zeitraum ab dem 1.4.2021 aufgenommen.

Dies bedeutet, dass nun die automatischen Stundungen von Steuerschulden zum 31.3.2021 enden. Stattdessen wird all jenen, die ihren überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig entrichten können, abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs 1 BAO ein standardisiertes, antragsgebundenes Ratenzahlungsmodell („COVID-19-Ratenzahlungsmodell“) angeboten. Den Abgabepflichtigen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität nicht durch die aufgestauten Abgabenstundungen zu gefährden.

Das Ratenzahlungsmodell läuft über längstens 36 Monate und ist in zwei Phasen eingeteilt:

Phase 1: 1.4.2021-30.6.2022

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschuldigkeiten zulässig, die überwiegend (d.h. >50%) zwischen dem 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig geworden sind zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden, bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an ESt und KÖSt.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet mit 30.6.2022 (die Laufzeit beträgt somit 15 Monate).
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.
  • Die Gewährung der Ratenzahlung in Phase 1 erfolgt ohne Prüfung der Bonität des Abgabenschuldners.

Phase 2: 1.7.2022-31.3.2024

  • In Phase 2 fallen Abgabenschuldigkeiten, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an ESt und KÖSt, deren Zahlungstermine in Phase 2 fallen.
  • Voraussetzung ist, dass in Phase 1 zumindest 40% des COVID-19 bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurde und kein Terminverlust eingetreten ist.
  • Der Antrag ist vor dem 31.5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate (d.h. 31.3.2024).
  • Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums der Phase 2 entrichtet werden kann.
  • „Glaubhaftmachung“ wurde nicht näher definiert (es besteht eine Verordnungsermächtigung des BMF). Es gilt grundsätzlich, dass je höher die offenen Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung sind, desto höhere Anforderungen werden an die zu erbringenden Nachweise gestellt.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Zusätzlich sind unseres Erachtens folgende Punkte zu beachten:

  • Den weiteren Voraussetzungen des § 212 BAO (Ratenzahlung oder Stundung) ist immer Beachtung zu schenken!
  • Die gleichzeitige Gewährung einer anderer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.
  • Sofern die Abgabenrückstände überwiegend aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020 stammen, kann eine Ratenbewilligung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 212 Abs 1 BAO für die Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden.
  • Bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Zwischen dem 1.4.2021 und 31.3.2024 betragen die jährlichen Stundungszinsen 2% über dem geltenden Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38%).

Wir haben für Sie auch die allgemeine Information zu diversen COVID-Unterstützungen aktualisiert. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.steuer-männer.at | www.steuer-frauen.at unter folgendem Link:

https://sot.co.at/covid-19-unterstuetzungen-ueberblick-und-beantragung/

Sehr gerne steht Ihnen das Team der SOT Graz und der SOT Libertas Wien zur Seite, um individuelle Analysen und Überlegungen zu COVID-Stundungen und -Hilfsmaßnahmen anzustellen sowie die Finanzierung durchzurechnen und zu planen.

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