Investitionsprämie & Co: COVID-19 Unterstützungen bescheren Unternehmern ein attraktives Zeitfenster für Investitionen
(Update 3.9.2020 – aktualisiert und ergänzt um Sonderregelung für Gebäude)
Der österreichische Nationalrat hat das Investitionsprämiengesetz – InvPrG beschlossen und damit im Zusammenwirken mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ein attraktives Umfeld für Unternehmensinvestitionen in naher Zukunft geschaffen. Ziel des Förderungsprogrammes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in Anlagevermögen zu investieren.
Die Förderung wird in Form eines Zuschusses, abgewickelt von der Austria Wirtschaftsservice (AWS) im Namen und auf Rechnung des Bundes, gewährt. Die detaillierten Förderbedingungen wurden vom Wirtschaftsministerium zu erlassen.
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Dies umfasst somit sämtliche Investitionen über 800 € für Gegenstände mit mehr als einjähriger Nutzungsdauer. In wie weit Geringwertige Wirtschaftsgüter (unter 800 €) förderfähig sind, lässt sich noch nicht abschließend sagen (Stand 2.9.20 – Klarstellung erwartet). Als Mindestinvestitionsvolumen müssen jedoch insgesamt 5.000 € erreicht werden.
Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %. Explizit ausgenommen sind hingegen in beiden Fällen klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.
Diese Förderung kann von 1. 9. 2020 bis 28. 2. 2021 beantragt werden. Erste Maßnahmen (Bestellungen, etc.) im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. 8. 2020 und 28. 2. 2021 gesetzt werden.
Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. „Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.“
Aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 stellen die COVID-19 Investitionsprämien für Unternehmen keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führen zu keiner Aufwands- bzw. Anschaffungskostenkürzung (vgl § 124b Z 365 EStG). Somit kann diese Prämie steuerfrei bezogen werden und die getätigten Investitionen können trotzdem mit den vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuerlich „abgeschrieben“ werden. Dies ist derzeit in den Förderrichtlinien vom Gesetz abweichend dargestellt, das aws führt dazu aus „eine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen (=Abschreibungen) in den betreffenden Geschäftsjahren findet nicht statt. Hierzu folgt demnächst eine Richtlinienänderung.“ (Stand FAQ 3.9.2020)
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Degressive Abschreibung
Eine ergänzende Attraktivierung für Investitionen stellt die im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 beschlossene degressive Abschreibungsmöglichkeit dar. Diese neue Form der AfA soll nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Insbesondere in Kombination mit der Verlustvortragsmöglichkeit allgemein und die COVID-Verlustrücktragsmöglichkeit von 2020 auf 2019 und 2018, wird wohl in den allermeisten Fällen der höchste degressive Abschreibungsprozentsatz von 30 % den steueroptimalen Fall darstellen.
Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt zu Liquiditäts- und Steuervorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter soll die degressive Abschreibung ausgeschlossen werden:
- unkörperliche Wirtschaftsgüter,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Gebäude (jedoch Sonderregelung)
- PKW und Kombis (allerdings für Elektroautos zulässig),
- Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Beispiel:
- Anschaffungskosten: € 100.000,-
- Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021
- Degressive AfA 2021: 100.000 x 30 % = 30.000
- Degressive AfA 2022: 70.000 x 30 % = 21.000
- Degressive AfA 2023: 49.000 x 30 % = 14.700
- statt bisher jährliche AfA 10.000 bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren
Somit kann für eine Investition von € 100.000 ein Zuschuss von € 7.000 bzw. € 14.000 beantragt werden. Steuerlich kann anstelle von bisher einer Abschreibung von € 10.000 im ersten Jahr eine Abschreibung von € 30.000 angesetzt werden. Dies führt (je nach Einkommenssituation bzw. Rechtsform) zu einer Steuerersparnis im Jahr der Anschaffung von bis zu 50 % oder € 15.000.
Insgesamt kann eine 100.000 € – Investition somit im ersten Jahr bereits zu Liquiditätsrückflüssen von bis zu € 29.000 (bis zu € 14.000 Förderung und € 15.000 Steuerersparnis) führen.
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Sonderregelung anstelle der degressiven Abschreibung bei Gebäuden – beschleunigte Abschreibung (AfA)
Als konjunkturfördernde Maßnahme gem. dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020 – wird für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen. Von der degressiven Abschreibung von 30 % sind Gebäude jedoch ausgenommen.
Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für eingebrachte Gebäude, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingebracht werden.
Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des jeweiligen „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach den allgemeinen Abschreibungssätzen (2,5 % bzw. 1,5 %).
Abschreibungssatz bei Gebäuden in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betrieblichen Gebäuden zu Wohnzwecken: 1,5 %
Abschreibungssatz bei Gebäuden in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken: 2,5 %
Beispiel:
Anschaffung eines Gebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 700.000, AfA-Satz 2,5 % (betriebliche Sphäre, ausgenommen Wohnzwecke).
Beschleunigte AfA 2021: 700.000 x 7,5 % (= 2,5 % x 3) = 52.500
Beschleunigte AfA 2022: 700.000 x 5 % (= 2,5 % x 2) = 35.000
Normale AfA ab 2023: 700.000 x 2,5 % = 17.500
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.
Sehr gerne steht Ihnen das Team der SOT Graz und SOT Libertas Wien zur Seite, um individuelle Analysen und Überlegungen zu Investitionen sowie die Finanzierung durchzurechnen und zu planen.
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