Elektroautos für Unternehmen so attraktiv wie nie zuvor!

umweltfreundlich und das wirtschaftliche wie steuerliche Optimum

Das Angebot an Elektroautos steigt derzeit stark und die Reichweiten der Batterien lassen diese Fahrzeuge in der Alltagstauglichkeit deutlich attraktiver werden. Dass diese trotz hoher Anschaffungskosten nunmehr auch finanziell schlagartig an Attraktivität gewinnen, ist auch den Investitionsanreizen aufgrund der COVID-19 Pandemie zu verdanken. Im Gegensatz zu herkömmlichen PKW sind Elektro-PKW nicht von den Anreizen ausgenommen, sondern als nachhaltiges Investment sogar mit 14 % anstelle von 7 % gefördert und die attraktive degressive Abschreibung ist ebenfalls anwendbar.

Darüber hinaus wurde die staatliche Umweltförderung auf  insgesamt € 5.000 (davon € 3.000 für den Käufer) angehoben. Elektroautos sind vorsteuerabzugsberechtigt, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und bei privat genutzten Dienstautos entfällt außerdem der zu versteuernde Sachbezug (Sachbezug bis zu €960 pro Monat – monatlicher Steuervorteil für den Dienstnehmer daher bis zu € 480). Die günstigen Verbrauchs- und Wartungskosten tragen nochmals zur wirtschaftlichen Performance von Elektro-PKW bei.

Im Zusammenspiel dieses finanziellen Umfeldes (siehe auch unseren Beitrag „INVESTITIONSPRÄMIE & CO: COVID-19 UNTERSTÜTZUNGEN BESCHEREN UNTERNEHMERN EIN ATTRAKTIVES ZEITFENSTER FÜR INVESTITIONEN“) gewinnen Elektroautos für Unternehmen massiv an wirtschaftlicher Attraktivität.

Der Innsbrucker Kollege Dr. Bernhard Häusler hat in der Steuer- und Wirtschaftskartei SWK-Heft 26 vom 10. September einen rechnerischen Vergleich eines Elektroautos um € 40.000 mit einem Benzin-/Dieselfahrzeug um € 20.000 angestellt, den wir Ihnen nachfolgend zitieren dürfen.

Wir wollen aber hervorstreichen, dass in diesem Rechenbeispiel die Vorteile aus:

  • niedrigeren Stromkosten im Vergleich zu Treibstoffkosten
  • überlicherweise niedrigeren Wartungskosten
  • Vorsteuerabzug auf die laufenden Kosten
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

noch gar nicht berücksichtigt sind und zusätzlich auf der Habenseite zu verbuchen wären.

Praxisbeispiel: Vergleich eines Elektroautos um 40.000 Euro mit einem Benzin-/Dieselfahrzeug um 20.000 Euro

Ausgangslage

Anhand eines konkreten Beispiels werden nachfolgend die Auswirkungen der Förderungen und steuerlichen Anreize für Elektroautos auf die rein finanzielle Kaufentscheidung dargestellt. Dabei werden ausschließlich die Kosten des Fahrzeuges bei Kauf, vierjähriger Nutzung und anschließender Veräußerung unter Berücksichtigung von Steuereffekten und Förderungen verglichen. Die Kosten des laufenden Betriebs sind in der Berechnung nicht berücksichtigt, ebenso nicht berücksichtigt sind nicht finanzielle Erwägungen (wie zB Reichweite oder Umweltgedanken). Für die Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer U einem Grenzsteuersatz von 50 % unterliegt, in Klammer werden zusätzlich die Werte für eine GmbH mit KSt-Satz von 25 % dargestellt. Allfällige Privatanteile für die private Nutzung durch den Unternehmer werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt, ebenso nicht Abzinsungen aufgrund unterschiedlicher Fälligkeiten.

Elektrofahrzeug

U kauft sich im Dezember 2020 ein lagerndes neues Elektroauto um 40.000 Euro brutto (Nachlässe des Händlers wie E-Mobilitätsbonus etc bereits berücksichtigt). Nach Geltendmachung der Vorsteuer verbleibt ein Nettobetrag von 33.333 Euro. U erhält für die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs eine pauschale Umweltförderung iHv 3.000 Euro. Darüber hinaus erhält U eine 14%ige Investitionsprämie iHv 4.667 Euro. An Kosten verbleiben damit nach Abzug der Förderungen noch 25.667 Euro.

Hinweis: Je nach Bundesland käme noch eine Landesförderung zum Abzug, aufgrund der uneinheitlichen Förderungen werden diese nachfolgend nicht berücksichtigt.

Abschreibungsbasis sind allerdings 30.333 Euro, weil die Investitionsprämie die Anschaffungskosten nicht reduziert (§ 124b Z 365 EStG). Die Umweltförderung ist ebenfalls steuerfrei, kürzt aber die Anschaffungskosten (§ 3 Abs 1 Z 6 iVm § 6 Z 10 EStG). Da es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug handelt, darf die neue Abschreibungsmethode des § 7 Abs 1a EStG angewandt werden.

  • Im Jahr 2020 beträgt die Abschreibung daher 4.550 Euro (Halbjahresabschreibung 0,5 x 30 % von 30.333 Euro), der Restbuchwert zum 31. 12. beträgt 25.783 Euro.
  • Im Jahr 2021 beträgt die Abschreibung 7.735 Euro (30 % von 25.783 Euro), am Jahresende verbleibt ein Restbuchwert von 18.048 Euro.
  • Im Jahr 2022 beträgt die Abschreibung 5.414 Euro (30 % von 18.048 Euro), der Restbuchwert am Jahresende liegt bei 12.634 Euro.
  • Im Jahr 2023 beläuft sich die Abschreibung auf 3.790 Euro (30 % von 12.634 Euro) und der Restbuchwert auf 8.844 Euro.
  • Im Jahr 2024 steht noch einmal eine Abschreibung iHv 2.653 Euro zu. Der Restbuchwert Ende 2024 beläuft sich auf 6.191 Euro.

Über die vier Jahre kann U somit 24.142 Euro abschreiben und hat dadurch eine Steuerersparnis von 12.071 Euro (GmbH: 6.036 Euro). Nach Berücksichtigung aller Förderungen und der Steuerersparnis der Abschreibung hat das Fahrzeug den Unternehmer daher nach vier Jahren 13.595 Euro (GmbH 19.631 Euro) gekostet. Dies ergibt sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten von 40.000 Euro abzüglich der geltend gemachten Vorsteuer iHv 6.667 Euro, der Umweltförderung iHv 3.000 Euro, der Investitionsprämie iHv 4.667 Euro sowie der Steuerersparnis aus den Abschreibungen.

Zudem hat U noch ein vier Jahre altes Kfz im Anlagevermögen. Selbst bei vorsichtiger Schätzung sollte dieses noch einen Wert von 40 % des ursprünglichen Kaufpreises haben. U kann daher das Fahrzeug 2024 um 13.333 Euro zuzüglich 20 % USt verkaufen. Aufgrund der Differenz zum Restbuchwert iHv 7.142 Euro fällt dabei Steuer iHv 3.571 Euro (GmbH 1.786 Euro) an, U verbleibt daher aus dem Verkauf ein Betrag iHv 9.762 Euro (GmbH 11.548 Euro).

Nach dem Verkauf hat das Elektrofahrzeug U daher über die vier Jahre Nutzungsdauer im Unternehmen insgesamt lediglich 3.833 Euro (Gesamtkosten vor Verkauf iHv 13.595 Euro abzüglich Verkaufserlös nach Steuer iHv 9.762 Euro) gekostet. Im Fall der GmbH belaufen sich die Gesamtkosten auf 8.083 Euro.

Kfz mit Verbrennungsmotor

Kauft sich U stattdessen ein nur halb so teures Kfz mit Verbrennungsmotor, kann U weder Vorsteuer geltend machen, noch steht ihm die E-Prämie zu. Zudem werden Kfz mit Verbrennungsmotoren nicht von der Investitionsprämie erfasst. Die Anschaffungskosten von U belaufen sich damit auf 20.000 Euro.

Die degressive Abschreibung ist für Kfz mit Verbrennungsmotoren nicht vorgesehen, U muss daher das Fahrzeug über acht Jahre abschreiben. Seine jährliche Abschreibung beläuft sich damit auf 2.500 Euro bzw im ersten Jahr bei Halbjahresabschreibung auf 1.250 Euro.

  • Im Jahr 2020 erspart sich U somit 625 Euro an Steuern (50 % von 1.250 Euro Abschreibung).
  • 2021, 2022, 2023 und 2024 erspart er sich jeweils 1.250 Euro (50 % von 2.500 Euro; bei GmbH jeweils die Hälfte).

Ende 2024 hat ihn das Kfz somit 14.375 Euro (GmbH 17.188 Euro) gekostet. Verkauft U im Jahr 2024 das Kfz ebenfalls um 40 % der ursprünglichen Anschaffungskosten, erhält er dafür 8.000 Euro. Dem steht ein Restbuchwert von 8.750 Euro gegenüber. U verbleiben daher im Jahr 2024 8.000 Euro aus dem Verkauf, zusätzlich erhält er 375 Euro Steuerrückerstattung (50 % vom Buchverlust iHv 750 Euro) bzw im Fall der GmbH 188 Euro.

Nach dem Verkauf hat das KFZ U somit insgesamt 6.000 Euro gekostet (GmbH 9.000 Euro).

Ergebnis des Vergleichs

Obwohl der Kaufpreis für das Elektroauto doppelt so hoch ist wie jener für das Kfz mit Verbrennungsmotor, hat der Unternehmer nach vier Jahren unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen und der aktuell für Elektroautos vergebenen Förderungen einen insgesamt niedrigeren Aufwand für den Wertverlust. Bereits vor dem Verkauf im Jahr 2024 sind die angefallenen Kosten nach Berücksichtigung von Steuern beim Elektroauto (13.595 Euro) niedriger als beim Diesel/Benziner (14.375 Euro). Sollte das Auto anschließend verkauft werden, vergrößert sich diese Differenz zusätzlich (Elektroauto: 3.833 Euro, Verbrenner: 6.000 Euro).

Im Fall einer GmbH hat aufgrund des niedrigeren Steuersatzes die neue degressive Abschreibung weniger Auswirkung. Bis zum Verkauf sind daher für die GmbH die Kosten der Anschaffung nach steuerlicher Berücksichtigung der Abschreibungen beim Elektroauto sogar etwas höher (19.631 Euro gegenüber 17.188 Euro). Nach dem Verkauf ist aber auch die GmbH das Elektroauto (8.083 Euro) über die vier Jahre gesehen günstiger gekommen als das ursprünglich nur halb so teure Kfz mit Verbrennungsmotor (9.000 Euro).

Dabei noch nicht berücksichtigt sind die Ersparnisse im laufenden Betrieb aufgrund niedrigerer Stromkosten pro km im Vergleich zu den Treibstoffkosten, weniger Wartungsbedarf (Ölwechsel, Zahnriemen etc) und Vorsteuerabzugsberechtigung beim Elektroauto.

Einschränkend ist zu erwähnen, dass bei Bruttoanschaffungskosten des Elektroautos über 40.000 Euro die Vorsteuer und die Abschreibungen entsprechend der Luxustangente aliquot zu kürzen wären. Je höher der Preis des Elektroautos ist, umso mehr wirken sich diese Kürzungen auf die Vergleichsrechnung aus. Über einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro würde zudem auch noch die Umweltförderung iHv 3.000 Euro wegfallen, und bei Anschaffungskosten über 80.000 Euro würde zusätzlich der Vorsteuerabzug gänzlich verloren gehen. Eine exakte Vorteilhaftigkeitsrechnung muss daher stets im Einzelfall erstellt werden.

Überlassung an Mitarbeiter

Wie oben gezeigt, kann ein Elektroauto trotz eines deutlich höheren Listenpreises aufgrund von Förderungen und steuerlichen Anreizen den Unternehmer über die Nutzungsdauer gesehen weniger kosten. Der entscheidende Unterschied zwischen Elektroauto und Kfz mit Verbrennungsmotor wurde dabei in den Berechnungen allerdings noch gar nicht berücksichtigt. Anders als Kfz mit Verbrennungsmotor können emissionsfreie Elektrofahrzeuge ohne Sachbezug an den Mitarbeiter überlassen werden, dadurch spart sich der Mitarbeiter SV-Beiträge und Lohnsteuer bzw das Unternehmen Lohnnebenkosten.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das im Beispiel genannte Kfz mit Verbrennungsmotor und Anschaffungskosten von 20.000 Euro, so beträgt der monatliche Sachbezug idR 400 Euro.11) Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich führt dies beim Arbeitnehmer zu einer Erhöhung der SV-Beiträge um 72 Euro und zu einer Erhöhung der Lohnsteuer um 128 Euro. Die Überlassung des Kfz zur Privatnutzung kostet den Mitarbeiter daher monatlich genau 200 Euro, im Jahr also 2.400 Euro. Auf Ebene des Unternehmens erhöhen sich die Dienstgeberabgaben von insgesamt 901 Euro ohne Sachbezug auf 1.021 Euro mit Sachbezug monatlich, somit um 120 Euro monatlich bzw 1.440 Euro jährlich.

Über vier Jahre gesehen erspart sich so der Mitarbeiter mit einem Elektroauto 9.600 Euro, das Unternehmen alleine an Lohnnebenkosten zusätzlich 5.760 Euro. Ersetzt man ein höherpreisiges Kfz mit Verbrennungsmotor durch ein Elektrofahrzeug, würde sich diese Ersparnis noch entsprechend erhöhen.“

(Zitat aus SWK-Heft 26, 10. September 2020, Autor: Dr. Bernhard Häusler, Innsbruck)

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Weitere Infos zu den Förderungen für Elektroautos finden Sie unter:

www.umweltfoerderung.at/betriebe/foerderungsaktion-e-mobilitaet-fuer-betriebe-2019-2020.html

Eine Ergänzung aufgrund einer konkreten Nachfrage: Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es seit 2018 zwei Möglichkeiten, den Wert von zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen für privat veranlasste Fahrten zu ermitteln:

– Ansatz des Wertes lt. Sachbzugsverordnung oder

– Nachweis der Echtkosten (idR mit Fahrtenbuch)

…oft wird man bei Benzin-/Diesel-PKW versuchen die tatsächlichen Kosten, die möglicherweise niedriger sind als die Sachbezugswerte, anzusetzten – bei Elektro-Autos sicherlich nicht, da der Wert lt. Sachbezugsverordnung € 0,00 ist. Somit ist das Elektroauto für Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls sehr attraktiv…